Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltung

1. Sämtliche, auch zukünftige, Verträge mit uns kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote von uns gegenüber unseren Vertragspartnern, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Alle zu einem Angebot gehörigen Unterlagen sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden; sie bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unsererseits sowie Änderungen und Nebenabreden eines Vertrages werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

5. Die Vereinbarungen II.2. und II.3 gelten ausschließlich im kaufmännischen Bereich.

II. Preise

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager/ Werk zzgl. Verpackung, Transportkosten, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gesetzlich gültige Umsatzsteuer ist maßgebend.

3. Steigen die Kosten für den Einkauf oder die Herstellung der zur Vertragserfüllung notwendigen Güter und Leistungen um mehr als 5 v.H. gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung und für den Fall, dass die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, den betroffenen Vertrag binnen einer Woche nach Mitteilung der Preisänderung zu kündigen. Bisher erbrachte Leistungen werden vertragsgemäß abgerechnet.

III. Zahlungsvereinbarung

1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug bis zum Fälligkeitstermin zahlbar.

2. Der Auftraggeber ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen erfolgt die Zahlung wie folgt: 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 nach Mitteilung der Versand- oder Montagebereitschaft 1/3 10 Tage nach Schlussrechnungsdatum.

4. Bei Zahlungsverzug berechnen wir den gesetzlich gültigen Verzugszins. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigen Schadens vorbehalten.

5. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines fälligen Wechsels oder sonstigen Umständen, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeiten des Auftraggebers schließen lassen, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen gegen den Auftraggeber fällig zu stellen, sowie für sämtliche anderen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Sicherheiten oder Vorkasse zu verlangen.

IV. Lieferung, Gefahrenübergang

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers.

3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist die Mitteilung der Versandbereitschaft ab Lager/Werk oder bei Direktversand durch Zulieferer ab Werk maßgebend.

4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Bei Empfang von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmten Waren durch den Auftraggeber ist der steuerliche Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls ist der für Inlandslieferungen geltende Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

6. Wir bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen Versandweg und -mittel, Spedition und Frachtführer.

7. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Waren müssen innerhalb einer Woche abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Meldung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern. Bei Lagerung werden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises zzgl Umsatzsteuer.

8. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber, Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber verursachter Verzögerung geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf diesen über. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers lassen wir die Ware gegen Untergang und übliche Transportgefahr auf dessen Kosten versichern.

9. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Auftraggebers. Für Rücktransport oder Entsorgung der Verpackung übernehmen wir keine Kosten.

10. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

11. Bei fortlaufender Auslieferung sind ungefähr gleiche Monatsmengen zu bestimmen.

12. Bei Überschreitung der Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe sind wir zu Mehrlieferungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der bei Lieferung gültige Preis ist maßgebend.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, solange er nicht im Verzug ist, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftraggebers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber ermächtigt uns widerruflich, die an den Auftraggeber abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.

7. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

8. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

VI. Güten, Maße und Gewichte

1. Güten, Maße bestimmen sich nach der DIN-Norm bzw. Werkstoffblättern. Im Übrigen gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsgebrauch.

2. Für Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundeszahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Mängel, Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung unsererseits auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt.

2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit wir gem. Ziff. VIII (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltungsbereich

1. Jede vorbezeichnete Bedingung gilt für sich selbst. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

2. Erfüllungsort ist für beide Parteien unser Betriebssitz.

3. Für Vollkaufleute, juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Betriebssitz der ausschließliche Gerichtsstand. Wir können den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

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